So rechnet der Vergleich
Zulagen
Die Grundzulage beträgt 50 % der ersten 360 € Eigenbeitrag und 25 % der Beiträge von 360 € bis 1.800 €, höchstens also 540 € im Jahr (§ 84 EStG). Die Kinderzulage beträgt 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 € je Kind mit Kindergeldanspruch (§ 85 EStG). Wer zu Jahresbeginn noch keine 25 ist, erhält einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 €. Voraussetzung für Zulagen sind mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr; eingezahlt werden dürfen höchstens 6.840 €.
Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug (Eigenbeitrag bis 1.800 € plus Zulagen) mehr bringt als die Zulagen. Nur der Mehrbetrag wird erstattet – bei mittleren Einkommen mit Kindern oft nichts, bei hohen Einkommen einige hundert Euro im Jahr. Die Steuer wird exakt nach dem Tarif 2026 (§ 32a EStG) berechnet.
Nachgelagerte Besteuerung
Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot sind zu 100 % mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG). Deshalb ist der Steuersatz im Ruhestand die wichtigste Annahme. Der Break-even-Steuersatz zeigt, ab welchem Steuersatz im Ruhestand der ETF-Sparplan vorne liegt.
ETF-Sparplan
Im ETF-Sparplan fällt jährlich die Vorabpauschale an (Basiszins × 0,7, höchstens der Wertzuwachs). Bei Entnahmen wird nur der Gewinnanteil besteuert, bei Aktienfonds 30 % davon steuerfrei (Teilfreistellung), mit Abgeltungsteuer und Soli nach Abzug des Sparerpauschbetrags.
Auszahlungsplan und Rendite nach Steuern
Beide Depots werden ab Rentenbeginn in gleichbleibenden Raten bis zum Endalter ausgezahlt. Die Rendite nach Steuern ist der interne Zinsfuß aus deinen Eigenbeiträgen und den Netto-Auszahlungen – für beide Wege dieselbe Zahlungsreihe, daher direkt vergleichbar.
Grenzen des Modells
Jahresrechnung mit Einzahlung am Jahresanfang, Zulagen im selben Jahr, Erstattung im Folgejahr; Steuertarif 2026 für alle Jahre; Kindergeld vereinfacht bis zum 25. Geburtstag; keine Ehegatten-Zulage, keine Riester-Altverträge, keine Garantieprodukte.
Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz in der vom Bundestag am 27.03.2026 beschlossenen Fassung (BT-Drs. 21/4996; Bundesrat 08.05.2026; BGBl. I 2026 Nr. 156), Förderung ab 01.01.2027. Einkommensteuertarif § 32a EStG Fassung 2026, Basiszins Vorabpauschale 2026.
Dieser Rechner ist ein Rechenmodell auf Basis deiner eigenen Annahmen und ersetzt keine Anlage- oder Steuerberatung. Die Förderregeln sind nach bestem Wissen aus dem Gesetzestext übernommen, können sich aber ändern; die Konditionen realer Anbieter weichen ab.